Wien (pts009/08.10.2018/09:20) – Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, dass das Recht auf Pflege durch die Verwandten nicht einklagbar ist, aber die Nicht-Einhaltung Grundlage für eine Enterbung sein kann. Noch immer wird ein großer Teil der Pflegegeldbezieher Zuhause von Angehörigen gepflegt. Die Betreuung muss auch während des eigenen Urlaubs sichergestellt werden.
Laut Statistik Austria bezogen im September 2018 rund 460.000 Menschen in Österreich Pflegegeld. Davon wird ein großer Teil durch Angehörige oder Bekannte Zuhause betreut und gepflegt. „Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die dem Staat viel Geld spart und in vielen Fällen eine große Herausforderung für Angehörige darstellt“, so Johannes Loinger, D.A.S.-Vorstandsvorsitzender.
Pflege gesetzlich nicht genau geregelt
In welchem Ausmaß Angehörige zur Pflege verpflichtet sind, ist gesetzlich nicht genau geregelt. Der Gesetzgeber spricht lediglich von einer gegenseitigen Beistandspflicht und dem Gebot der Achtung zwischen Eltern und Kindern aber auch zwischen Großeltern und Enkeln. „Was für die Angehörigen zumutbar ist und daher rechtlich verlangt werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Kann die Pflege eines Elternteils etwa nur noch im Pflegeheim erfolgen, wird seitens der Kinder keine umfassende Verpflichtung bestehen, diese Pflege doch mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand selbst durchzuführen“, erklärt Loinger.
Da im Gesetz explizit die Eltern-Kind-Beziehung genannt wird, ist außerdem strittig, ob auch Geschwister zum gegenseitigen Beistand verpflichtet sind. Das Gleiche gilt für Personen, die gemeinsam Kinder haben, aber nicht verheiratet sind.
Pflege muss auch während Urlaub sichergestellt sein
Angehörige sind dazu verpflichtet, auch während ihrer Abwesenheit, beispielsweise aufgrund eines Urlaubs, sicherzustellen, dass die Versorgung des Pflegebedürftigen weiter besteht. „Einrichtungen wie etwa das Rote Kreuz bieten für solche Fälle zeitlich begrenzte Betreuungen an. So kann garantiert werden, dass die hilfsbedürftige Person auch während der eigenen Abwesenheit versorgt ist“, so der D.A.S.-Vorstandsvorsitzende.
Enterbung in gravierenden Fällen möglich
Obwohl die Pflicht zur Pflege seiner nächsten Angehörigen nicht einklagbar ist, kann es Grund für eine Enterbung sein, wenn man sich nicht um seine eigenen Eltern oder Großeltern kümmert. Eine Enterbung liegt dann vor, wenn der Pflichtteil, der bestimmten Angehörigen zustehen würde, gestrichen wird.
„Für eine Enterbung müssen gravierende Gründe vorliegen. Etwa wenn man seine Angehörigen im Notstand hilflos zurück lässt oder das Eltern-Kind-Verhältnis grob verletzt wurde“, informiert Loinger. „Die Enterbung muss ins Testament aufgenommen und dort begründet werden“, so Loinger weiter.
Wenn jedoch der Verstorbene zu seinen Lebzeiten den Kontakt zu seinen Angehörigen grundlos abgelehnt hat, besteht keine Möglichkeit zur Enterbung.
Über D.A.S. Rechtsschutz AG Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.
Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
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